Donnerstag, 18. April 2024
Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und Landwirtschaftliches Bauwesen in Bayern e.V.

Vereinssatzung

Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und Landwirtschaftliches Bauwesen in Bayern e.V. (ALB)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und Landwirtschaftliches Bauwesen in
Bayern e. V. (ALB). Er hat seinen Sitz in 85354 Freising - Weihenstephan.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein hat die Aufgabe, der Landwirtschaft und ihren vor und nach gelagerten Bereichen durch die Förderung der Landtechnik und des landwirtschaftlichen Bauwesens zu dienen und als Mittler zwischen Verwaltung, Wissenschaft, Industrie, Gewerbe und Agrarwirtschaft zu wirken. Die
Förderung erstreckt sich auf technische, bauliche, umweltfachliche, organisatorische und betriebs- und arbeitswirtschaftliche Tätigkeitsfelder im weitesten Sinne sowie deren sinnvolle Anwendung in der landwirtschaftlichen Praxis.

Diese Aufgabe erfüllt er insbesondere durch:

  • Unterstützung des Wissenstransfers
  • Erarbeitung und Anwendung technischer und baulicher Grundlagen in der Landwirtschaft
  • Sammlung und Auswertung des einschlägigen Wissens sowie des verfügbaren Informations- und Lehrmaterials
  • Entwicklung und Erprobung geeigneter Verfahrenstechniken und Baulösungen für die Landwirtschaft
  • Betreuung von Pilotvorhaben
  • Förderung der Umsetzung technischer Verfahren zur umweltverträglichen Landbewirtschaftung mit Hilfe digitaler Medien
  • Durchführung von Arbeits- und Entwicklungsvorhaben in Vernetzung von Wissenschaft und Praxis
  • Einrichtung und Betreuung von Foren und Arbeitsgruppen
  • Veröffentlichungen, Vorträge, Schulungen und Beratungen, Herausgabe von Anschauungs- und Lehrmaterial sowie von Arbeitsblättern
  • Mitarbeit an der Gestaltung des ländlichen Raumes unter besonderer Berücksichtigung der Landwirtschaft
  • Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen und Behörden.

ALB-Satzung 2017 (0,2 MB)

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb der
Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Der Verein kann Mitglied bei anderen Organisationen werden.

§ 5 Vereinsmitglieder

Mitglieder können Personen werden, die nach Erfahrung und Leistung geeignet sind, an den Aufgaben des Vereins mitzuwirken. Es ist zwischen ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu unterscheiden: Ordentliche und fördernde Mitglieder können sein: Natürliche Personen, Personengesellschaften und
juristische Personen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich im Sinne des Satzungsauftrags besonders verdient gemacht haben. Ein entsprechender Vorschlag ist an den Vorstand bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu richten, die mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss und bei Auflösung von juristischen Personen und Personengesellschaften. Der Austritt ist der Geschäftsführung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn grobe Verstöße gegen die Vereinsinteressen vorliegen. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen binnen zwei Wochen zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein
entsprechender Antrag muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht werden. Die Berufungsentscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das entsprechende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Schadensersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses sind ausgeschlossen.

§ 7 Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Eigenleistungen, Spenden und Zuschüsse. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich bis spätestens 30. Juni zu entrichten. Bedienstete in bayerischen staatlichen
Einrichtungen im Aufgabenbereich der Arbeitsgemeinschaft sind aufgrund der staatlichen Förderung vom Beitrag freigestellt. Beitragsfrei gestellte Mitglieder haben bei der Festsetzung des Vereinsbeitrages kein Stimmrecht.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Vereins üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus. Der Mitglieder-
versammlung obliegt neben den ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes
  • Erteilung der Entlastung
  • Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
  • Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes
  • Beschlüsse zur Satzung und Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 4 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin an die Geschäftsstelle einzureichen. Eine ordentliche Mitglieder-versammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitglieder-versammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die

Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handaufheben. Auf Antrag eines Vereins- oder Vorstandsmitglieds kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass über einzelne Beschlussgegenstände in schriftlicher Abstimmung beschlossen wird. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassungen stets als nicht abgegeben. Für Satzungsänderungen sind eine 2/3 Mehrheit und zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur durch persönliche Teilnahme an der Mitgliederversammlung ausgeübt werden. Über jede Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) fünf weiteren Mitgliedern
d) einem delegierten Vertreter des Bayerischen Bauernverbandes
e) dem Leiter des Instituts für Landtechnik und Tierhaltung der Bayer. Landesanstalt für Landwirtschaft.

Unter den Mitgliedern a-c sollen ein Vertreter der Landmaschinenindustrie bzw. des Landmaschinen-
gewebes, der Bauwirtschaft und zwei ausübende Landwirte sein.

Dem Vorstand gehören mit beratender Stimme an:

a) der Geschäftsführer
b) für das Fachgebiet zuständige Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
c) für das Fachgebiet zuständige Vertreter der Technischen Universität München
d) für das Fachgebiet zuständige Vertreter der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind zur Vertretung berechtigte Vorstände i. S. § 26 BGB. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Die weiteren unter § 10 genannten Personen sind nicht vertretungsberechtigt und bilden zusammen mit den beiden Vorsitzenden den
erweiterten Vorstand. Die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen, die mindestens zweimal jährlich stattzufinden haben, obliegt dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die schriftliche Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen.

§ 11 Wahl des Vorstandes und Amtsdauer

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie die fünf weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden einzeln und in schriftlicher Wahl erfolgen muss. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Durchführung der Wahl erfolgt durch einen Wahlausschuss. Gewählt ist als Vorsitzender und als stellvertretender Vorsitzender, wer die absolute Mehrheit, d.h. mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Wahlen stets als nicht abgegeben. Erreicht im ersten
Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, so wird zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl durchgeführt. Bei den übrigen Vorstandsmitgliedern gilt die relative Stimmenmehrheit. Das Ergebnis der Wahl ist schriftlich niederzulegen und vom Wahlleiter sowie dem Geschäftsführer des Vereins zu unterzeichnen. Scheidet ein zu wählendes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen.

§ 12 Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist zuständig für die Führung und Leitung des Vereins nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung sowie für alle Angelegenheiten,
soweit diese nicht durch die Satzung oder zwingende Gesetzesbestimmungen der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Unter anderem obliegt dem Vorstand insbesondere

  • die Bestellung des Geschäftsführers
  • die Anstellung von ständigen Mitarbeitern
  • der Erlass einer Geschäftsordnung
  • die Ausarbeitung von Vorlagen an die Mitgliederversammlung
  • die Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.

Der Vorstand kann bei Bedarf Foren und Arbeitsgruppen bilden und den Foren, den Arbeitsgruppen, Einzelpersonen oder Institutionen spezielle Aufgaben übertragen.

Unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe die Mitglieder des Vorstands eine Vergütung erhalten, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung

gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Sind Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Vorstehendes gilt jedoch nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 13 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und führt gemäß den Beschlüssen des Vorstandes und laut Satzung die laufenden Geschäfte. Ihm obliegt die Aufsicht über das Personal des Vereins. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Die Anstellung und Vergütung der Bediensteten erfolgt in entsprechender Anwendung des TV-L.

§ 14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach jedem Geschäftsjahr ist ein Geschäftsbericht zu erstellen,
der von den von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfern zu überprüfen ist.

§ 15 Aufwandsentschädigung, Reisekostenvergütung

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Reisekostenvergütungen und
Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder gewährt werden, obliegt dem Vorstand.

§ 16 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur in einer ordnungsgemäß und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bayer. Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten zu Gunsten der Bayer. Landesanstalt für Landwirtschaft, speziell an das Institut für Landtechnik und Tierhaltung, das es unmittelbar und ausschließlich für den in §2 genannten Zweck zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28. November 2016 im Wege der Satzungsneufassung beschlossen. Sie tritt in Kraft nach Eintragung in das Vereinsregister.

Redaktioneller Hinweis:

Diese Satzung wurde in das Vereinsregister eingetragen am 12. Juni 2017.